Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bindungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird einer vom Auftrag inhaltlich abweichenden Bestätigung nicht unverzüglich widersprochen, so wird der Vertrag nach deren Inhalt geschlossen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise, 30 Tage ab deren Datum, gebunden.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, netto ab Werk und schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage nicht ein.
3. Die von uns angegebenen Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss gültigen Einstandspreisen für Material, Löhne und sonstigen Leistungen. Sollten sich diese ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen.
4. Die in unseren Angeboten und Auftragbestätigungen aufgeführten Gewichte, Flächen und Stückzahlen sind ca. Angaben und auf Basis der uns übergebenen Unterlagen erstellt. Sollten sich die aufgeführten Gewichte, Flächen und Stückzahlen verändern, so behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen haben, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, ausschließlich an uns zu erfolgen und zwar: Gesamtrechnungsbetrag innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Reine Lohnarbeiten sind bei Rechnungserteilung ohne Abzug in bar sofort zahlbar. Oder nach gesonderter Vereinbarung.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Zahlungen haben zu den angegebenen Zahlungsfristen entsprechend den schriftlich getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen. Wir nehmen diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber nur dann an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Einlösung angenommen. Einzugs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristigen Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

§ 5 Lieferung- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung sowie endgültiger Klarstellung des Liefer- oder Leistungsumfanges. Vereinbarte Termine und Fristen beziehen sich auf die Fertigstellung in unserem Werk bzw. bei unseren Unterlieferanten.
3. Die Nichterfüllung der vom Käufer obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen entbindet uns von der Einhaltung der Lieferfristen und Termine.
4. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten bei Vormaterialien oder kompletten Bauteilen), Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördlichen Anordnungen etc. auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer berechtigt ist, daraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber herzuleiten.
5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden - was vom Käufer nachzuweisen ist – hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des ihm nachweisbar entstandenen Verzugsschadens, insgesamt jedoch nur in Höhe von 0,5% jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darmüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
6. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

§ 6 Gefahrenübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben. Als Anzeige der Versandbereitschaft gilt auch die Übersendung unserer Schlussrechnung.
2. Spätestens geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk (oder das Werk unseres Unterlieferanten) verlassen hat. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden Ab Werk bzw. ab dort, von wo wir den Versand an den Kunden disponiert haben, versandt (auch bei frachtfreier Lieferung). Die Lieferung gilt mit Übergabe an ein nach unserer Wahl ausgesuchtes Transportmittel als erfolgt.
3. Verzögert sich die Versendung oder wird sie unmöglich, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, geht auch dann die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Lagerkosten einschl. vom Käufer gewünschte Versicherungen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Die Abnahme von uns hergestellt oder vertriebener Ware kann, sofern Lieferung oder Montage vereinbart worden ist, nur innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft in unserem Lieferwerk bzw. bei dem von uns beauftragten Unterlieferanten erfolgen. Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, ohne die Abnahme durchgeführt zu haben, gilt die Ware als abgenommen.
5. Bei Lieferung mit Montage hat die Abnahme unmittelbar nach Montagebeendigung unseres Liefer- und Leistungsumfanges zu folgen. Erfolgt bei Lieferung ohne Montage die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, oder gilt die Ware als abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschl. der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufergehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Umbildung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten, vermengten oder umgebildeten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
5. Bei Vertragswidrigem Veralten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 8 Reklamationen
1. Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Abnehmer des Käufers gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften des Produkthaftungsrechts. Der Besteller ist auch bei erhobener Mängelrüge oder Geltendmachung ähnlicher Ansprüche dazu verpflichtet, unsere Rechnung gemäß unseren Zahlungsbedingungen zu begleichen.

§ 9 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen und Leistungen mangelfrei sind. Die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur insofern gewährleistet, wie uns dieser Verwendungszweck schriftlich mitgeteilt und ausdrücklich von uns bestätigt wurde. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, die mit der Versendung oder, wenn die Versendung sich verzögert, mit der Meldung der Versandbereitschaft beginnt. Für Ware, die im Tag- und Nachtbetrieb eingesetzt wird, gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch von 6 Monaten, gerechnet ab Meldung der Versandbereitschaft. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Unter Vorraussetzung, dass der Käufer den Mangel rechtzeitig gerügt hat, und die Gewährleistungsfrist nicht bereits abgelaufen ist, sind wir berechtigt, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszuwechseln oder neu zu liefern, die nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt  worden ist. Hat der Käufer die ihm obliegende Verpflichtung bis dahin noch nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die vorgenannten Arbeiten zu verweigern.
3. Alle ersetzten Teile werden unser Eigentum.
4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten sowie zur Lieferung von Ersatzprodukten oder Ersatzteilen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verschleiß, Fahrlässigkeit oder die auf nicht sachgemäße Arbeit und Handhabung zurück zu führen ist. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten und chemische, elektronische und elektrische Einflüsse die ohne unser Verschulden entstehen.
6. Ist Lieferung und Montage vereinbart, entfällt jede Gewährleistung, wenn die Montage nicht durch uns durchgeführt wird, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Ware vorgenommen werden, wenn die Ware durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, beschädigt wird oder wenn Fehler und sonstige Mängel ohne unser Einverständnis durch den Käufer bzw. Dritten beseitigt werden.

§10 Recht des Käufers auf Rücktritt oder Minderung
1. Der Käufer hat nur dann ein Rücktritts- oder Wandlungsrecht, wenn er eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich wird, oder wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels von uns unberechtigterweise verweigert wird.
2. Der Käufer hat den Rücktritt vom Vertag schriftlich zu erklären.
3. Alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere auch Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.

§11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt als Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Ort unserer Firmenanschrift. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch aus Wechseln, ist die Zuständigkeit des für unser Werk örtlich zuständigen Gerichtes ausschließlich vereinbart. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.